1. Erkennen & rechtssichere Beweissicherung
Ein Messie-Syndrom führt oft dazu, dass betroffene Personen Gegenstände, Müll und Verderbliches im Mietobjekt aufstauen. Vermieter bemerken dies häufig erst durch starke Geruchsbelästigung im Stiegenhaus, Ungezieferbefall oder wenn Handwerker keinen Zutritt erhalten.
Für ein Gerichtsverfahren ist eine detaillierte Dokumentation unumgänglich: Beschwerden anderer Hausbewohner, Fotos des Zustandes (sofern eine rechtmäßige Besichtigung stattfand) sowie Protokolle von Hausverwaltungen dienen als gerichtsfeste Beweismittel.
2. Die schriftliche Abmahnung des Mieters
Bevor gekündigt werden kann, verlangt die Rechtsprechung eine klare, schriftliche Abmahnung. Darin wird der Mieter unter Nachfristsetzung aufgefordert, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen, hygieneangepassten Zustand zu versetzen und den Müll zu beseitigen.
3. Kündigung nach § 30 MRG und Räumungsklage
Verstreicht die Frist fruchtlos, kann der Vermieter die Kündigung wegen **erheblich nachteiligen Gebrauchs** (§ 30 Abs. 2 Z 3 MRG) einreichen. Reagiert der Mieter darauf nicht oder weigert er sich auszuziehen, folgt die gerichtlich durchgesetzte **Räumungsklage** samt Gerichtsvollzieher-Termin (Delogierung).
4. Professionelle Messie-Räumung & Desinfektion
Nach der Schlüsselübergabe durch das Gericht steht die eigentliche Sanierung an. Ein normaler Sperrmülltransport reicht bei Messie-Wohnungen nicht aus. Als zertifizierter Wiener Fachbetrieb bieten wir:
- Diskrete Schutzkleidungs-Räumung mit Spezialfahrzeugen.
- Fachgerechte Trennung und Entsorgung von Unrat, Schimmel-Möbeln und Schädlingsbefall.
- Professionelle Desinfektion und Schädlingsbekämpfung.
- Geruchsneutralisation mittels Ozonbehandlung für die anschließende Neuvermietung.